CK Medienproduktion ist ist Teil von:

AGB

§ 2 Nutzungs- und Urheberrecht

(1) Dem Fotografen/Videografen/Website-Ersteller steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos/Videos/Websites/360°-Aufnahmen zu. Urheberrechte sind nicht übertragbar.

(2) Mit vollständiger, fristgerechter Zahlung erhält der Auftraggeber für Immobilien-Vermarktung sämtliche Nutzungsrechte an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos/Filme/Websites/360°-Aufnahmen für Immobilien.

(3) Für Aufträge welche nicht für die Vermarktung von Immobilien genutzt werden, fallen zusätzliche Buyout-Kosten für die Nutzungsrechte des erstellten Materials an. Die Kosten des Buyouts der Nutzungsrechte richtet sich nach der Reichweite des Unternehmens und die für das erstellte Material genutzte Plattform.

(4) Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial/Filmmaterial hochauflösend im Format JPG/mpeg4/mov. Die Menge liegt im Ermessen des Fotografen/Videografen und der Anwesenheitsdauer am Tag des Auftrages. Die Auswahl trifft der Fotograf/Videograf. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten/Videos ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr.

(5) Dem Fotografen/Videografen wird das Recht eingeräumt, Fotos/Filme als Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen. Er darf die Bilddateien ohne Einschränkung für seine Internetpräsentation, Werbeunterlagen, Musteralben, für Ausstellungen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse, für Fotowettbewerbe, Social Media Marketing oder auf Messen verwenden. Der Auftraggeber kann in begründeten Fällen bei einzelnen Motiven einer solchen Verwendung der Aufnahmen durch den Fotografen/Videografen ausdrücklich widersprechen.

(6) Der Auftraggeber spricht den Fotografen/Videografen von Rechten Dritter vollumfänglich frei. Im Zweifel werden vom Fotografen entsprechende Fotoerlaubnisse (Property-Release) eingeholt. Eventuelle Kosten trägt der Auftraggeber.


§ 3 Vergütung

(1) Für die Leistungen des Fotografen/Videografen wird ein Honorar zuzüglich eventueller Reisekosten/Spesen vereinbart.

(2) Fällige Rechnungen, bzw. ausgewiesene Anzahlungen, sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Fotos, Filme, Alben, Drucke, Websites, 360°-Aufnahmen, etc. Eigentum des Unternehmens GoLead GmbH.

(3) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf/Videograf/Website-Ersteller nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Fotografen/Videografen/Website-Erstellers, sofern ein Pauschalpreis auf Grundlage eines Zeitrahmens vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf/Videograf/Website-Ersteller auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

(4) Die erste Zahlung ist nach Vertragsschluss innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Der Restbetrag wie vertraglich geregelt. ( Ratenzahlung falls vereinbart )

(5) Ausnahmen hiervon sind ein Krankheitsfall (Auftraggeber) oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage des Projektes führen. Eine Überprüfung/Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen/Videografen/Website-Erstellers. Sofern das Projekt zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird, gilt dieser Vertrag weiterhin, wenn es terminlich für den Fotografen/Videografen/Website-Ersteller realisierbar ist.

(6) Im Angebot enthalten sind zwei Korrekturen des Filmes, sollte der Auftraggeber weitere Korrekturen einfordern wird dies mit einer Pauschale der Post-Production (800,00 € Netto )in Rechnung gestellt.                                                                                                                  
(7) Kosten, die nach der Fixen Auftragsbestätigung unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Verbrauchs vereinbart sind („fixe Kosten“), hat der Auftraggeber in voller Höhe zu bezahlen, wobei für ersparte Aufwendungen und/oder anderweitige Verwendung bzw. böswillige Nichtverwendung von Arbeitskraft ein pauschaler Abschlag von den fixen Kosten vorgenommen wird, der folgendermaßen gestaffelt ist:
a. Für Stornierung bis einschließlich zu dem Tag, der 11 Wochen vor dem Drehtag liegt, erfolgt ein pauschaler Abschlag von 35%, der Auftraggeber hat 65% der fixen Kosten zu bezahlen.
b. Für Stornierung bis einschließlich zu dem Tag, der 5 Wochen vor dem Drehtag liegt, erfolgt ein pauschaler Abschlag von 15%, der Auftraggeber hat 85% der fixen Kosten zu bezahlen.
c. Für Stornierung bis einschließlich zu dem Tag, der 1 Woche vor dem Drehtag liegt, erfolgt ein pauschaler Abschlag von 5%, der Auftraggeber hat 95% der fixen Kosten zu bezahlen.
d. Für Stornierung weniger als 1 Woche vor dem Drehtag erfolgt ein pauschalerAbschlag von 0%, der Auftraggeber hat 100% der fixen Kosten zu bezahlen.


§ 4 Haftung/Gefahrenübergang

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Fotograf/Videograf/Website-Ersteller für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden an Leib und Leben sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

(2) Für Schäden oder Verlust an/von Negativen oder digitalen Bilddaten/Videomaterial haftet der Fotograf/Videograf nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftungshöhe ist generell und in jedem Fall begrenzt auf den vereinbarten Gesamtbetrag.

(3) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Fotografen/Filmemacher ausgeschlossen.

(4) Für Schäden durch rechtliche Verstösse in Rechtstexten während und nach der Erstellung von Onlinemedien jeglicher Art (z. B. Homepages, Onlineshops, usw.) ist eine Haftung des Website-Erstellers ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat die Pflicht alle rechtlichen Gegebenheiten zu klären und zu prüfen.

(5) Die Lieferung der Fotos/Filme erfolgt grundsätzlich ca. 8-12 Wochen nach den Drehtagen des Projektes.

(6) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber bzw. beim Lieferanten. Die Art und Weise der Übermittlung kann der Fotograf/Videograf/Website-Ersteller bestimmen.

(7) Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die der Fotograf/Videograf nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) kein Fotograf/Videograf zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden.

(8) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung der Bilder/Film beim Fotografen/Videograf eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.


§ 5 Datenschutz

(1) Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten gespeichert werden. Der Fotograf/Filmemacher/Website-Ersteller verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
§ 6 Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform.

(2) Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gilt folgende Rangfolge: Vertragsurkunde, AGB, Offertanfrage, Angebot.

(3) Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung er- setzt werden. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.


§ 7 Anwendbares Recht und Gerichtsstand / Salvatorische Klausel

(1) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

(2) Handelt es sich bei der Auftraggeberin um eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung oder eine Einheit der dezentralen Bundesverwaltung ohne Rechtspersönlichkeit, ist aus- schliesslicher Gerichtsstand Bern, in den übrigen Fällen der Sitz der Auftraggeberin.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder Inhalte einer in den Vertrag integrierten Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.

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